Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung haben das Recht auf eine medizinische Versorgung ohne Benachteiligungen. Gesetze, Regelungen und spezielle Einrichtungen ohne Barrieren sollen dies sicherstellen. Im Alltag ist es für Betroffene jedoch oft noch herausfordernd, eine passende medizinische Versorgung zu erhalten.
Auf einen Blick
- Alle Menschen haben das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung – dafür muss der Staat sorgen.
- Gesetze und spezielle Regelungen sollen gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung entsprechend ihrer behinderungsbedingten Bedarfe versorgt werden.
- Erwachsene, die eine geistige Behinderung haben oder schwer mehrfachbehindert sind, können sich mitunter in speziellen Versorgungszentren behandeln lassen.
- Kinder und Jugendliche mit Behinderung können in sozialpädiatrischen Zentren behandelt werden.
- Die richtige Vorbereitung kann helfen, schwierige Situationen beim Arzt oder im Krankenhaus gut zu meistern.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung?
Menschen mit Behinderung haben oft spezielle behinderungsbedingte Bedarfe, die in der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden müssen. Diese sind je nach Behinderung sehr verschieden. Ein Beispiel: Benötigt eine Person einen Rollenstuhl, ist ein barrierefreier Zugang zur ärztlichen Praxis grundlegend. Eine gehörlose Person hingegen hat zwar keine Probleme, die Praxis zu erreichen, sie benötigt aber möglicherweise einen Gebärdendolmetscher, damit die Ärztin oder der Arzt sie verstehen kann.
Insbesondere Menschen mit einer schweren Behinderung oder Mehrfachbehinderung benötigen teils eine regelmäßige medizinische Betreuung. Oft sind unterschiedliche Fachrichtungen und mehrere Therapeutinnen und Therapeuten in die Behandlung einbezogen. Für eine bestmögliche Versorgung ist eine gute Abstimmung zwischen den behandelnden Personen notwendig.
Einige Menschen mit einer geistigen Behinderung benötigen eine besondere Ansprache. Für sie kann es schwierig sein, dem medizinischen Personal zu vermitteln, welche Beschwerden sie genau haben. Um dennoch eine gute medizinische Versorgung zu gewährleisten, brauchen die Fachkräfte viel Zeit und Einfühlungsvermögen. Eine entsprechend angepasste Behandlung ist in einem von Zeitdruck geprägten Praxisalltag aber oft nicht möglich. Häufig fehlt dem Praxispersonal auch das nötige Wissen und die Erfahrung, um auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung richtig reagieren zu können. Zudem können Vorbehalte und Ängste dazu führen, dass sich das Praxispersonal mit der Betreuung von Menschen mit Behinderung überfordert fühlt.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechte Menschen mit Behinderung in Bezug auf ihre gesundheitliche Versorgung haben, welche Versorgungsangebote es bereits gibt und was Betroffene selbst oder deren Angehörige für eine bestmögliche medizinische Behandlung beitragen können.
Wie ist die gleichberechtigte Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung gesetzlich geregelt?
Der deutsche Staat hat die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet. Damit hat er sich verpflichtet, allen Menschen den gleichen Zugang zur gesundheitlichen Versorgung zu garantieren – unabhängig von einer bestehenden Behinderung.
In Deutschland gibt es eine Reihe von Gesetzen, Richtlinien und Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Menschen mit Behinderung beim Thema Gesundheit keine Nachteile haben. Gesetzliche Festlegungen sind beispielsweise im Sozialgesetzbuch (z. B. SGB IX) enthalten. Zudem gibt es grundlegende Patientenrechte, welche für alle Patientinnen und Patienten gelten. Einige dieser Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Im Alltag wird jedoch beispielsweise Regelungen zur Barrierefreiheit oft noch nicht nachgekommen, was Menschen mit Behinderungen vor verschiedene Herausforderungen stellt.
Die wichtigsten Informationen über Patientenrechte in Einfacher Sprache finden Sie in der Broschüre „Ihre Rechte als Patientin und Patient“ der Hamburger Sozialbehörde.
Die Website patientenbeauftragter.de bietet ebenfalls Informationen zu Ihren Rechten als Patientin oder Patient. Hier finden Sie auch die Broschüre „Ratgeber für Patientenrechte“.
Welche Rechte habe ich bei medizinischen Aufklärungen?
Vor jeder ärztlichen Maßnahme, egal ob einer Impfung, aufwendigen Untersuchung oder Operation, müssen Ärztinnen und Ärzte vorab informieren und aufklären. Das gilt auch bei Patientinnen oder Patienten mit kognitiven Beeinträchtigungen.
Ärztinnen und Ärzte müssen die Abläufe, Risiken und Heilungschancen so erläutern, dass sie das Gegenüber verstehen kann. Auch wenn jemand nicht einwilligungsfähig ist und daher einen gesetzlichen Betreuer hat, müssen Ärzte ihm die wesentlichen Umstände einer medizinischen Maßnahme verständlich erklären.
Dazu gehört zum Beispiel, dass Ärzte wesentliche Inhalte in leicht verständlicher Sprache erklären und Hilfsmittel benutzen (sogenannte „Unterstützte Kommunikation“). Zu solchen Hilfsmitteln gehören je nach behinderungsbedingtem Bedarf Symbolkarten, Gebärden oder technische Kommunikationshilfen (zum Beispiel Talker).
Benötigen Menschen mit einer Hörbehinderung bei einem Arztbesuch eine Gebärdendolmetscherin oder einen Gebärdendolmetscher, dann werden die Kosten hierfür in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Dies gilt allerdings nur für deutschsprachige Gebärdendolmetscher. Man sollte den Bedarf für einen Gebärdendolmetscher möglichst frühzeitig schriftlich bei der Krankenkasse anmelden. In der Regel erhält man anschließend eine Bestätigung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Während einer Behandlung im Krankenhaus trägt das Krankenhaus selbst die Kosten.
Verschiedene Tipps für gehörlose Patientinnen und Patienten beim Arztbesuch bietet die Broschüre des Deutschen Gehörlosen-Bund e.V.
Es gibt ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das stets bei den Entscheidungen berücksichtigt werden muss. Ob man eine Behandlung oder Untersuchung durchführen lassen möchte, darf daher jede Person selbst entscheiden. Selbst wenn ein festgelegter Betreuer in die Behandlung einwilligt, darf die Ärztin oder der Arzt sich nicht einfach über den Patientenwillen hinwegsetzen. Das gilt auch für Routine-Behandlungen – zum Beispiel beim Zahnarzt – und erst recht bei schweren Eingriffen.
Wichtig zu wissen: Nur, wenn die Patientin oder der Patient selbst die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Maßnahme nicht versteht und ihren Nutzen und ihre Risiken nicht abwägen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen der rechtliche Betreuer entscheiden. Die Einwilligung für eine bestimmte Behandlung kann der rechtliche Betreuer zum Beispiel nur gegen den Willen der Patientin oder des Patienten geben, wenn diese geeignet ist, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern.
Wie finde ich eine geeignete Arztpraxis?
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Arztwahl. Laut Gesetz sollen daher Leistungen zur medizinischen Versorgung in barrierefreien Gebäuden zur Verfügung gestellt werden. Das Baurecht gibt jedoch nur Vorgaben für neue Praxen vor. Für bestehende Praxen gelten diese Vorgaben nicht. Viele Arztpraxen sind daher nach wie vor für Menschen mit Behinderung nur schwer zugänglich oder ungenügend ausgerüstet. So fehlen mitunter beispielsweise Aufzüge für Gehbehinderte oder Tastleitsysteme für Menschen mit Sehbehinderungen.
Mit unserer Arztsuche können Sie ärztliche sowie psychotherapeutische Praxen in Ihrer Nähe finden, die für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Sie können dabei auswählen, welche Kriterien der Barrierefreiheit für Sie wichtig sind.
Der Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt Facharzttermine für gesetzlich Versicherte. Er ist unter der Nummer 116 117 telefonisch erreichbar und gibt auch Auskunft zur Barrierefreiheit von Praxen. Mit dem Vermittlungscode, welcher auf dem Überweisungsschein steht, kann man auch per E-Mail einen Termin anfordern: https://www.eterminservice.de/terminservice
Wird ein geeigneter Transport zur Arztpraxis bezahlt?
Weite Wege und ein nicht-barrierefreier öffentlicher Nahverkehr erschweren vielen Menschen mit Behinderung den Arztbesuch. Zwar übernehmen die Krankenkassen in einigen Fällen für gesetzlich Versicherte die Kosten für die Fahrt zu medizinischen Behandlungen und Untersuchungen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung kann etwa bei Menschen mit einem bestimmten Pflegegrad oder mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilfebedürftigkeit) im Schwerbehinderten-Ausweis verordnet werden. Dafür ist in der Regel eine Verordnung durch die behandelnde Ärztin beziehungsweise den Arzt notwendig.
Genauere Informationen, in welchen Fällen Fahrkosten übernommen werden und wann eine vorherige Genehmigung notwendig ist, erfahren Sie in unserem Artikel „Fahrkosten“.
Welche speziellen Versorgungsangebote gibt es für Menschen mit Behinderung?
Um dem besonderen Bedarf von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder schwerer Mehrfachbehinderung stärker gerecht zu werden, gibt es sogenannte Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB). Die gesetzliche Grundlage für diese spezialisierte Versorgungsform wurde 2015 geschaffen, um betreffende Patientinnen und Patienten entsprechend ihrer besonderen Bedarfe medizinisch versorgen zu können.
In einem MZEB arbeitet speziell ausgebildetes Fachpersonal aus unterschiedlichen Bereichen zusammen. Das ermöglicht die Koordination verschiedener Therapien. Außerdem kann hier besser auf besondere Erfordernisse in der Behandlung von Menschen mit Behinderung eingegangen werden.
Zum Beispiel kann je nach Art der Behinderung die Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt sein, so dass spezielle Hilfsmittel oder eine besondere Ansprache notwendig sind. Das Personal in den MZEB ist ausgebildet, um auf solche besonderen Bedürfnisse eingehen zu können. Die Räumlichkeiten von MZEB sind größtenteils barrierefrei.
Wer kann in einem MZEB behandelt werden?
MZEB richten sich ausschließlich an Erwachsene mit kognitiven Beeinträchtigungen oder schweren Behinderungen, die anderweitig keine angemessene medizinische Versorgung bekommen können.
Um in einem MZEB behandelt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Man muss volljährig sein.
- Es muss ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegen.
- Laut Schwerbehinderten-Ausweis muss eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (G), eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG), Hilflosigkeit (H), Blindheit (Bl) oder Gehörlosigkeit (Gl) zutreffen.
Einige MZEB haben zudem noch eigene Aufnahme-Kriterien. Diese findet man in der Regel auf der Internetseite des jeweiligen MZEB.
Um in einem MZEB behandelt zu werden, benötigt man eine Überweisung von einer Arztpraxis. Die Kosten für die Behandlung in einem MZEB übernimmt die Krankenkasse.
Eine Übersicht der MZEB in Deutschland finden Sie auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft für medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung (BAG MZEB) e.V.
Welche speziellen Angebote gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderung?
Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder chronischen Krankheiten können in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) behandelt werden. In einem SPZ arbeiten verschiedene Ärzte und Therapeuten zusammen und sind dabei auf die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen spezialisiert. Das Fachpersonal ist besonders geschult darin, die Eltern oder andere betreuende Personen mit in die Behandlung einzubeziehen.
Ein Verzeichnis sozialpädiatrischer Zentren gibt es auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V.
Welche zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen stehen Menschen mit Behinderung zu?
Wenn sich Menschen aufgrund einer Behinderung selbst nicht gut um ihre Mundgesundheit kümmern können, übernimmt die Krankenkasse zusätzliche zahnärztliche Leistungen. Dazu gehören spezielle Mundhygieneberatungen oder eine zusätzliche Zahnsteinentfernung. Diese Maßnahmen sollen Zahnerkrankungen vorbeugen. Die zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen können auch zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung stattfinden, wenn man nicht selbst in die Zahnarztpraxis gehen kann.
Im Alltag kann es für Menschen mit bestimmten behinderungsbedingten Bedarfen jedoch schwierig sein, eine angemessene Behandlung zu erhalten.
Einige Zahnarztpraxen sind für die Betreuung von Menschen mit Behinderung ausgestattet. Über die Website der Bundeszahnärztekammer können Sie nach geeigneten Praxen suchen.
Die Internetseite der Bundeszahnärztekammer bietet mit dem Handbuch für Mundhygiene zudem umfangreiche Informationen für unterstützende Personen zum Thema Zahnpflege und Mundgesundheit bei Menschen mit Behinderung.
Informationen zum Thema Mund und Zähne in Leichter Sprache finden Sie auf der Website von Special Olympics Deutschland e.V.
Wie erhält man erforderliche Heilmittel und Hilfsmittel?
Bei Einschränkungen durch eine Behinderung können verschiedene Heilmittel und Hilfsmittel ein wichtiger Teil der Gesundheitsversorgung sein.
Heilmittel
Unter Heilmitteln versteht man Behandlungen, die von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten durchgeführt werden. Zu den Heilmitteln gehören zum Beispiel Physiotherapie, Logopädie sowie Ergotherapie.
Menschen mit Behinderung benötigen solche Behandlungen oft für einen längeren Zeitraum oder sogar dauerhaft. In diesem Fall gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung. Behandelnde können dann beispielsweise auf einem Rezept die nötigen Behandlungen für insgesamt 12 Wochen verordnen. Dabei können so viele Behandlungen pro Woche verordnet werden, wie individuell nötig sind.
Weitere Informationen zur Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs finden Sie in der Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind zum Beispiel Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte. Auch Kommunikationshilfen wie Symbolkarten und technische Kommunikationshilfen gehören zu den Hilfsmitteln. Die Kosten für solche Produkte können von der gesetzlichen Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden. Damit die Kosten für Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen werden, benötigt man zunächst ein ärztliches Rezept. Mit dem Rezept muss die Übernahme der Kosten für das Hilfsmittel schriftlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Nähere Informationen zur Beantragung von Hilfsmitteln finden Sie im Artikel „Hilfsmittel“.
Wie können sich Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen auf einen Arztbesuch vorbereiten?
Bei besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung kann eine gute Vorbereitung auf den Arztbesuch hilfreich sein. Wenn man zum Beispiel das erste Mal eine bestimmte Arztpraxis aufsucht, kann man selbst beziehungsweise eine unterstützende Person zuvor in der Praxis anrufen oder eine E-Mail schreiben. So kann man dem Praxispersonal vorab besondere Bedürfnisse mitteilen und erfragen, welche Voraussetzungen in der Praxis vorhanden sind. Wenn man eine Begleitperson mitbringt, kann man das dem Praxispersonal ebenfalls vorher mitteilen.
Es gibt außerdem verschiedene allgemeine Tipps zur Vorbereitung auf einen Arztbesuch, welche sowohl für Menschen mit als auch ohne Behinderungen hilfreich sind:
- Überlegen Sie oder Ihre Begleitperson im Voraus, was Sie mit der Ärztin oder dem Arzt besprechen möchten und was Sie von dem Arztbesuch erwarten. Notieren Sie sich den Grund Ihres Arztbesuches. So können Sie es in der Praxis leichter erklären.
- Schreiben Sie oder Ihre Begleitperson vorab Fragen auf – dann denken Sie beim Termin leichter daran.
- In der elektronischen Patientenakte (ePA) können Befundberichte, Arztbriefe und weitere medizinische Unterlagen abgespeichert werden. So kann die behandelnde Ärztin oder der Arzt direkt darauf zugreifen.
- Für den Fall, dass Sie keine Speicherung von Informationen in der ePA wünschen: Bringen Sie alle notwendigen Unterlagen mit (zum Beispiel Befunde, Arztbriefe, Laborwerte, Impfpass, Medikationsplan).
Weitere Informationen zur Vorbereitung auf den Arztbesuch finden Sie im Artikel „Arztbesuch: So können Sie sich vorbereiten“.
Das Netzwerk "Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung" hat ein Infoheft mit Tipps rund um den Frauenarzt-Besuch herausgegeben. Das Infoheft ist in Alltagssprache und in Leichter Sprache verfügbar.
Wie können sich Menschen mit Behinderung auf einen Krankenhausaufenthalt vorbereiten?
Ein Krankenhausaufenthalt ist für die meisten Menschen eine besondere Belastung. Wenn man eine Behinderung hat, kann das den Krankenhausaufenthalt noch schwieriger machen. Besonders für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen kann die ungewohnte Situation sehr herausfordernd sein. Sie entwickeln dann mitunter Ängste oder wehren sich gegen die Behandlung. Eine gute Vorbereitung kann helfen, die Situation bei planbaren Krankenhausaufenthalten zu entspannen.
Vor dem Krankenhausaufenthalt sollte es ein gemeinsames Gespräch zwischen der Patientin oder dem Patienten, den Angehörigen oder Betreuenden und dem zuständigen Krankenhauspersonal geben. Bei der Vorbesprechung können alle Beteiligten Fragen stellen und beantworten: Die Patientin oder der Patient und die Angehörigen erfahren, was auf sie zukommt. Das Krankenhauspersonal kann Fragen zur Ernährung, zu Medikamenten, Hilfsmitteln oder besonderen Verhaltensweisen und Bedürfnissen stellen. Damit das Krankenhauspersonal den Aufenthalt gut vorbereiten kann, empfiehlt es sich, alle relevanten Informationen schriftlich zusammenzufassen und beim Vorgespräch mitzubringen. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt sollte die Hausärztin oder der Hausarzt auf dem Einweisungsschein bereits auf die Besonderheiten in der Behandlung eingehen. Weisen Sie in der Praxis gegebenenfalls darauf hin.
Um für einen ungeplanten Krankenhausaufenthalt gerüstet zu sein, kann man eine Mappe mit wichtigen Informationen und Unterlagen (zum Beispiel Patientenverfügung, Arztberichte) zusammenstellen. Diese sollte stets aktuell und zu Hause griffbereit sein. Auch die elektronische Patientenakte (ePA) ist hier hilfreich: In dieser können alle wichtigen Informationen rund um die eigene Gesundheit digital abgespeichert werden. Außerdem können Patientinnen und Patienten in der ePA auch eigene Informationen hinterlegen, die für die behandelnden Ärzte wichtig sein können.
Eine Checkliste zur Planung eines Krankenhausaufenthaltes finden Sie in der Broschüre „Menschen mit Behinderung im Krankenhaus“ der Bayerischen Staatsregierung ab Seite 13.
Eine Packliste fürs Krankenhaus in Leichter Sprache gibt es auf der Website des Universitätsklinikums rechts der Isar.
Können Menschen mit Behinderung eine Begleitperson mit ins Krankenhaus nehmen?
Manchmal benötigen Menschen aufgrund ihrer Behinderung die Unterstützung einer vertrauten Bezugsperson im Krankenhaus. In solchen Fällen kann man unter bestimmten Voraussetzungen eine Begleitperson mitnehmen. Diese wird dann mit aufgenommen und kann für die gesamte Dauer des Aufenthalts vor Ort bleiben. Voraussetzung ist, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist oder die behinderungsbedingten Bedarfe dies erfordern.
Der behinderungsbedingte Bedarf besteht in der Regel bei Menschen mit Behinderung, die:
- im Alltag normalerweise durch eine vertraute Bezugsperson begleitet und unterstützt werden müssen
- nur in bestimmten Situationen Unterstützung benötigen, zum Beispiel aufgrund der besonderen Belastung im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts
Eine medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson kann vorliegen, wenn:
- ein Mensch mit Behinderung den Krankenhausaufenthalt ohne Begleitperson verweigert
- nur mithilfe der Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann
- die Begleitperson in die Therapie eingebunden werden muss
Die medizinische Notwendigkeit sollte möglichst vorab durch den behandelnden Arzt auf der Krankenhauseinweisung bescheinigt werden. Außerdem muss das Krankenhaus frühzeitig darüber informiert werden, dass die Aufnahme einer Begleitperson gewünscht ist.
Gut zu wissen: Bei Kindern unter 9 Jahren übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Kosten für eine Begleitperson, mitunter auch darüber hinaus. Bestimmte Voraussetzungen gibt es hierbei nicht. Die Begleitperson hat außerdem Anspruch auf Kinderkrankengeld, insofern sie erwerbstätig ist.
Wenn die Begleitperson durch den Krankenhausaufenthalt einen Verdienstausfall hat, kann sie Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Das gilt allerdings nur, wenn beide gesetzlich versichert sind und die begleitete Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht. Um in diesem Fall Krankengeld zu erhalten, muss die Begleitperson einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Dafür benötigt sie eine Bescheinigung vom Krankenhaus darüber, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war.
In der Krankhausbegleitungs-Richtlinie sind die gesetzlichen Grundlagen geregelt. Nähere Informationen bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Wie kann die Entlassung aus dem Krankenhaus vorbereitet werden?
Auch die Entlassung aus dem Krankenhaus sollte möglichst frühzeitig geplant werden. Unter Umständen sind die weitere Unterbringung und Pflege abzuklären. Auch die ambulante Weiterbehandlung sollte sichergestellt sein.
Eine Checkliste zur Vorbereitung der Entlassung finden Sie ebenfalls in der Broschüre „Menschen mit Behinderung im Krankenhaus“ der Bayerischen Staatsregierung ab Seite 21.
Wie finde ich leicht verständliche Gesundheitsinformationen?
Für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ist es besonders wichtig, dass verlässliche Informationen leicht verständlich formuliert sind. Inzwischen gibt es im Internet verschiedene Stellen, an denen man Informationen zu Erkrankungen oder anderen gesundheitsbezogenen Themen in Leichter Sprache findet:
Der Verein Special Olympics Deutschland e.V. bietet auf seiner Website Gesundheitsinformationen zu verschiedenen Themen in Leichter Sprache. Dort finden Sie auch einen Überblick über Gesundheitsleistungen in Leichter Sprache.
Gesundheits-Informationen in Leichter Sprache finden sich ebenfalls auf der Website der Lebenshilfe sowie auf den Seiten des Bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Wo gibt es Beratung zu Gesundheitsfragen für Menschen mit Behinderung?
Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit zu einer Vielzahl an Fragen. Alle Beratungsangebote finden Sie über die Suchfunktion der Website EUTB.
Eine Beratung zum Thema „Leben mit Behinderung“ ist auch über das Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales möglich. Dort gibt es auch ein Info-Telefon.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet außerdem ein Gebärdentelefon für hörbeeinträchtigte und gehörlose Menschen an. Hier kann man sich bei Fragen rund um Themen des Ministeriums, wie Rente, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung, Mindestlohn und Grundsicherung informieren.
Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet ein Gebärdentelefon an. Hierhin kann man sich zum Beispiel bei Fragen zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder Fragen zur gesundheitlichen Prävention wenden.
Rat und Hilfe bieten auch die Beratungsstellen der Caritas, der Diakonie und der Lebenshilfe.
- Aktion Mensch. Medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Aktion Mensch. Medizinisches Zentrum für Erwachsene mit mehrfacher und geistiger Behinderung (MZEB). Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bayerische Staatsregierung. Menschen mit Behinderung im Krankenhaus. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Gesundheit – gute Versorgung für alle. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ratgeber für Menschen mit Behinderungen Ausgabe 2021. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bundesministerium für Gesundheit. Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen. November 2024, 1. Auflage. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bundesministerium für Gesundheit. Heilmittel. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bundesministerium für Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen. Stand: 20.01.2025.
- Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. Wirksamkeit der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung verbessern! Aufgerufen am 20.01.2025.
- Deutscher Bundestag. Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen unverzüglich menschenrechtskonform gestalten. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Deutscher Gehörlosen-Bund e.V. Tipps für gehörlose Patienten. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. Sozialpädiatrische Zentren. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Handreichung zur Umsetzung des Anspruchs auf Begleitung im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Krankengeldanspruch für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung. Aufgerufen am 20.01.2025.
- GKV-Spitzenverband. Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Fortschreibung der Produktgruppe 16 „Kommunikationshilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V vom 14.12.2018. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Journal of Health Monitoring. Gesundheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Krankenhausbegleitung. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung. Aufgerufen am 20.01.2025.
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Besondere Verordnungsbedarfe und langfristiger Heilmittelbedarf. Aufgerufen am 20.01.2025.
Geprüft durch den Sozialverband VdK Deutschland e. V.
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