Gesundheitsversorgung Beschwerde über ärztliche Behandlung

Patientinnen und Patienten, die sich schlecht oder falsch behandelt fühlen, haben das Recht, sich zu beschweren. Das gilt auch, wenn sie vermuten, dass die Ärztin oder der Arzt gegen ärztliche Pflichten verstoßen hat. Welche Möglichkeiten der Beschwerde gibt es? Und worauf sollte man dabei achten?

Auf einen Blick

  • Patientinnen und Patienten haben verschiedene Möglichkeiten, sich über eine Ärztin, einen Arzt oder eine Behandlung zu beschweren.
  • Verschiedene Institutionen informieren über die rechtlichen Möglichkeiten und beraten im Einzelfall. 
  • Bei wem die Beschwerde eingereicht werden muss, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
  • In Krankenhäusern gibt es spezielle Möglichkeiten, Beschwerden einzureichen.
  • Beschwerdestellen prüfen die Angelegenheit unabhängig und können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. In Streitfällen, wie beispielsweise bei Behandlungsfehlern, können manche Beschwerdestellen helfen, zu schlichten oder sich auf ein Gerichtsverfahren vorzubereiten.
Ein Mann und eine Frau einer Ärztin gegenüber. In einer Hand hält der Mann ein Medikament. Er schaut die Ärztin fragend an.

Wann kann ich mich beschweren?

Wenn sich Patientinnen oder Patienten schlecht oder falsch behandelt fühlen oder davon ausgehen, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt gegen ärztliche Pflichten verstoßen hat, haben sie das Recht, sich zu beschweren.

Gründe für eine Beschwerde können unter anderem sein:

  • mangelnde Aufklärung durch die Ärztin oder den Arzt
  • Behandlungsfehler
  • unzureichende medizinische Versorgung
  • Verletzung von vertragsärztlichen Pflichten
  • Missachtung von Patientenrechten
  • Datenmissbrauch in einer Praxis oder Klinik
  • Verstöße gegen Hygienebestimmungen
  • unangemessene Wartezeiten, zum Beispiel lange Wartezeiten bei einem medizinischen Notfall

Es ist ratsam, zuerst das persönliche Gespräch mit der jeweiligen Ärztin oder dem Arzt zu suchen – etwa, um eventuelle Missverständnisse zu klären.

Es ist ratsam, zuerst das persönliche Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt zu suchen - etwa, um eventuelle Missverständnisse zu klären.

Lässt sich der Konflikt nicht im Gespräch lösen, stehen Patientinnen und Patienten verschiedene Möglichkeiten offen, sich offiziell zu beschweren. Zum einen beraten verschiedene Institutionen zu den rechtlichen Möglichkeiten, auch im Einzelfall. Zum anderen können sich Patientinnen und Patienten mit ihrem Anliegen an eine offizielle Beschwerdestelle wenden, die sie bei einem Beschwerdeverfahren unterstützt. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.

Die Beratung und Unterstützung bei einer Beschwerde sind in der Regel kostenfrei. Auch für ärztliche Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einer Schlichtungsstelle der Ärztekammern müssen Patientinnen und Patienten nicht aufkommen.

Wenn Gutachten durch Sachverständige eingeholt werden müssen, kann das jedoch mit Kosten verbunden sein. Außerdem ist in einigen Bundesländern das Schlichtungsverfahren bei Beschwerden über eine zahnärztliche Behandlung durch die Zahnärztekammer kostenpflichtig.

Wichtig zu wissen: Wenn man Ansprüche geltend machen möchte, sollte man nicht zu lange mit einer Beschwerde warten. Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers verjähren beispielsweise nach drei Jahren.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Bevor Sie eine offizielle Beschwerde einreichen, kann es sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten fachkundig beraten zu lassen. Als Patientin oder Patient können Sie sich dafür an verschiedene Stellen wenden: 

Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet eine kostenfreie, unabhängige, qualitätsgesicherte und vertrauliche Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen an. 

Die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen können eine passende erste Anlaufstelle sein, insbesondere beim Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler. Über ihre Patientenservice-Stellen informieren sie zum weiteren Vorgehen und unterstützen bei der Klärung organisatorischer und versicherungsrechtlicher Fragen.

Bei Problemen mit einer ambulanten ärztlichen Behandlung können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weiterhelfen. 

Bei Beschwerden über eine zahnärztliche Behandlung beraten die Patientenberatungsstellen der Zahnärztekammern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV). 

Bei Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten sind die Datenschutzbehörden der Länder zuständig. 

Die Verbraucherzentralen informieren und beraten insbesondere zu Patientenrechten und Abrechnungsfragen.

In einzelnen Bundesländern gibt es zudem Patientenbeauftragte der Landesregierungen, die als zusätzliche Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten dienen, beispielsweise in Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Zusätzlich können Selbsthilfeorganisationen wertvolle Unterstützung und Erfahrungsaustausch bieten. 

Bei wem kann ich eine Beschwerde einreichen?

Wenn Patientinnen und Patienten eine Beschwerde einreichen möchten, können sie sich an konkrete Beschwerdestellen wenden. Diese prüfen die Angelegenheit unabhängig und leiten gegebenenfalls Maßnahmen ein oder geben den Fall an die zuständige Stelle weiter.

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz helfen manche Beschwerdestellen, die Anliegen und Ansprüche nach Möglichkeit in Schlichtungsterminen zu klären. So sollen Gerichtsverfahren vermieden werden, die meist mit hohen Kosten verbunden sind und zeitaufwendig sein können. Falls dies nicht möglich ist, können die Beschwerdestellen helfen, die Patientinnen und Patienten auf ein gerichtliches Verfahren vorzubereiten. Sie unterstützen beispielsweise dabei, Beweise zu sammeln, um ärztliches Fehlverhalten nachzuweisen. 

Beschwerdestellen sollen dabei helfen, die Anliegen von Patientinnen und Patienten zu klären.

Je nachdem, worüber Sie sich beschweren möchten, sind unterschiedliche Stellen die richtigen Ansprechpartner.

Folgende Stellen können als Ansprechpartner in Frage kommen:

  • gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenversicherungen
  • Ärztekammer
  • Psychotherapeutenkammer
  • Kassenärztliche Vereinigung (KV)
  • Zahnärztekammer
  • Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
  • Datenschutzbehörden der Länder

Gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen

Insbesondere bei Behandlungsfehlern und Schadensersatzansprüchen sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei Beschwerdeverfahren zu unterstützen. Sie helfen auch bei Beschwerden zu folgenden Themen:

Private Krankenversicherungsunternehmen können ihre Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unterstützen. Informationen dazu erhalten Versicherte bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Die Kontaktadressen der gesetzlichen Krankenkassen finden sich auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.

Die Kontaktadressen der privaten Krankenversicherungen finden sich auf der Website des Verbands der Privaten Krankenversicherung.

Ärztekammer

Bei Beschwerden über Verstöße gegen die ärztliche Berufspflicht ist die Ärztekammer des Bundeslandes zuständig, in dem sich die Praxis beziehungsweise das Krankenhaus befindet. Solche Verstöße können zum Beispiel sein:

  • unzureichende Aufklärung
  • Verletzung der Schweigepflicht
  • Verweigerung der Einsicht in die eigenen Behandlungsunterlagen

Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben Patientinnen und Patienten oder Angehörige auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der jeweiligen Ärztekammer zu wenden. Diese sollen es den Beteiligten erleichtern, solche Streitfälle außergerichtlich zu klären. 

Die Kontaktadressen der Ärztekammern finden sich auf der Website der Bundesärztekammer.

Psychotherapeutenkammer

Eine Beschwerde gegen eine psychologische Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten können bei der Psychotherapeutenkammer eingereicht werden. Für Beschwerden gegen ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten ist jedoch die jeweilige Ärztekammer zuständig.

Die Kontaktadressen der Psychotherapeutenkammern der Länder finden sich auf der Website der Bundespsychotherapeutenkammer.

Kassenärztliche Vereinigungen

Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte ambulant behandeln möchten, benötigen eine Zulassung als sogenannte Vertragsärztin beziehungsweise Vertragsarzt oder eine spezielle Ermächtigung. Sie gehen damit bestimmte vertraglich festgelegte Pflichten ein. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt diese verletzt, können Beschwerden bei der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht einhalten. 

Gründe für eine Beschwerde sind beispielsweise, wenn die Behandlung ohne hinreichenden Grund abgelehnt oder ein notwendiger Hausbesuch verweigert wird. 

Die Kontaktadressen der Kassenärztlichen Vereinigungen finden sich auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Zahnärztekammer oder Kassenzahnärztliche Vereinigung

Bei Beschwerden über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt gibt es verschiedene Anlaufstellen. Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sind die Krankenkassen oder die Schlichtungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes die richtigen Anlaufstellen. Bei Beschwerden über mangelhaften Zahnersatz ist die Krankenkasse zuständig.

Die Kontaktadressen der Schlichtungsstellen finden sich auf einem gemeinsamen Beratungsportal der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Datenschutzbehörden der Länder

Für Beschwerden über unzulässige Datenverarbeitung und Datenmissbrauch sind die Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz die richtige Anlaufstelle.

Die Kontaktadressen der Landesdatenschutzbehörden finden sich auf der Website der Datenschutzkonferenz.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie eine offizielle Beschwerde einreichen, kann die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt den Behandlungsvertrag mit Ihnen kündigen. Der Grund kann sein, dass sie oder er das notwendige Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben sieht.

Wie kann ich mich in Krankenhäusern beschweren?

Krankenhäuser müssen leicht erreichbare Beschwerdestellen einrichten. Sie sind dazu verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über diese Möglichkeiten zu informieren und Beschwerden zügig und transparent zu bearbeiten.

In den meisten Krankenhäusern gibt es Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher, auch Ombudsfrauen oder Ombudsmänner genannt. Sie vertreten unabhängig und meist ehrenamtlich die Beschwerden und Anliegen von Patientinnen und Patienten gegenüber den zuständigen Stellen des Krankenhauses.

Beschwerden über Mängel im Krankenhaus können auch an die gesetzlichen Krankenkassen gerichtet werden, beispielsweise bei Personal- oder Hygienemängeln.

Da Krankenhäuser unter staatlicher Aufsicht stehen, ist es außerdem möglich, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese ist normalerweise im jeweiligen Gesundheitsministerium angesiedelt. Dieser Weg eignet sich weniger für Beschwerden im Einzelfall als für Hinweise auf erhebliche grundsätzliche Mängel in einem Krankenhaus.

Da im Krankenhaus angestellte Ärztinnen oder Ärzte Mitglieder der Ärztekammer sind, können Sie sich mit einer Beschwerde über die ärztliche Behandlung auch an die zuständige Ärztekammer wenden.

Wie läuft eine Beschwerde ab?

Eine Beschwerde können Sie in vielen Fällen zunächst mündlich einreichen, etwa telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Beschwerdestelle. Damit Ihr Anliegen jedoch offiziell geprüft werden kann, verlangen die meisten Stellen eine schriftliche Beschwerde.

Diese sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse
  • den vollständigen Namen und die Adresse der Ärztin oder des Arztes, über den Sie sich beschweren möchten
  • eine sachliche und möglichst genaue Beschreibung des Falls, wegen dem sie sich beschweren (Wer? Wann? Wo? Wie?)
  • eventuell Kopien von Unterlagen, die für die Beschwerde von Bedeutung sind

Die Beschwerdestellen werden Sie außerdem in der Regel auffordern, die Ärztin beziehungsweise den Arzt oder andere an der Behandlung Beteiligte von der Schweigepflicht zu entbinden. Nur mit dieser Erlaubnis können sie die Ärztin oder den Arzt zur Stellungnahme auffordern. 

Wenn eine Beschwerdestelle eine Beschwerde prüft und sie als begründet einstuft, kann sie selbst Maßnahmen ergreifen, sofern sie dazu befugt ist. Andernfalls leitet sie die Beschwerde an die zuständige Stelle weiter. Diese kann offizielle Sanktionen verhängen, beispielsweise eine Rüge oder eine Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Verstößen kann unter anderem ein berufsrechtliches Verfahren in die Wege geleitet oder die vertragsärztliche Zulassung entzogen werden. 

Gut zu wissen: Der Ablauf von Beschwerden und Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Beschwerdestelle. Informationen zum genauen Ablauf erhalten Sie bei Beratungsstellen oder der Institution, bei der Sie die Beschwerde einreichen.

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